12 lines
817 B
Markdown
12 lines
817 B
Markdown
# § 232 Arten
|
|
|
|
(1) Wer Sicherheit zu leisten hat, kann dies bewirken
|
|
durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren,
|
|
durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind,
|
|
durch Verpfändung beweglicher Sachen,
|
|
durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,
|
|
durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken,
|
|
durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken.
|
|
|
|
(2) Kann die Sicherheit nicht in dieser Weise geleistet werden, so ist die Stellung eines tauglichen Bürgen zulässig.
|