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# § 1995 Dauer der Frist
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(1) Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird.
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(2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft.
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(3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern.
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