4 lines
281 B
Markdown
4 lines
281 B
Markdown
# § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge
|
|
|
|
Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute.
|