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# § 1664 Beschränkte Haftung der Eltern
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(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.
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(2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
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