Files
lawgit/laws_md/bgb/§1433.md

4 lines
222 B
Markdown

# § 1433 Fortsetzung eines Rechtsstreits
Der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, kann ohne Zustimmung des anderen Ehegatten einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war.