Files
lawgit/laws_md/bgb/§1147.md

4 lines
204 B
Markdown

# § 1147 Befriedigung durch Zwangsvollstreckung
Die Befriedigung des Gläubigers aus dem Grundstück und den Gegenständen, auf die sich die Hypothek erstreckt, erfolgt im Wege der Zwangsvollstreckung.