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# § 8 Erstattung von Gebühren
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(1) Gebühren werden auf Antrag anteilig erstattet, sofern
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1.die Sondernutzung aufgegeben oder die Erlaubnis oder die Genehmigung widerrufen wird,
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2.die Gebühren nach Jahren bemessen und im Voraus entrichtet wurden und
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3.der Erstattungsbetrag mehr als 25 Euro beträgt.
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Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung oder Widerruf der Sondernutzung bei der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes zu stellen.
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(2) Die Erstattung beträgt für jeden vollen Monat, in dem keine Sondernutzung mehr erfolgt, ein Zwölftel der Jahresgebühr.
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(3) Der Erstattungsbetrag wird nicht verzinst.
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