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# § 6 Direktorium
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(1) Das Direktorium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten und den Abteilungsleiterinnen und den Abteilungsleitern des Bundesinstitutes.
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(2) Das Direktorium hat die Aufgabe, die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Leitung des Bundesinstitutes zu unterstützen; dazu wirkt es insbesondere mit bei
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1.der Behandlung wissenschaftlicher Fragestellungen mit besonderer Bedeutung,
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2.der Planung und Vergabe von Forschungsvorhaben,
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3.der Einsetzung von Kommissionen und der Abstimmung ihrer Tätigkeit untereinander,
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4.der Aufstellung des Haushaltsplans,
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5.den Grundsätzen der Organisation, Personalführung und Personalverwaltung.
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(3) Das Direktorium berät unter dem Vorsitz der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident ist verpflichtet, das Direktorium regelmäßig zur Beratung einzuberufen.
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(4) Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
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