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# § 4 Elektronische Aktenführung; Gewährung von Akteneinsicht
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(1) Das Bundesamt kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.
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(2) Wird eine Akte ganz oder teilweise elektronisch geführt, ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung eingehalten werden.
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(3) Soweit ein Recht auf Akteneinsicht besteht, kann das Bundesamt Akteneinsicht in elektronisch geführte Akten dadurch gewähren, dass es
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1.einen Aktenausdruck zur Verfügung stellt,
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2.die elektronischen Dokumente auf einem Bildschirm wiedergibt,
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3.die elektronischen Dokumente übermittelt oder
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4.den elektronischen Zugriff auf den Inhalt der Akten gestattet.
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