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# § 9 Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen
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(1) An Bundeswehrfachschulen können folgende Lehrgänge durchgeführt werden:
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1.Grundlehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach den Nummern 4, 5 oder 8 sowie zur Vorbereitung auf Maßnahmen der beruflichen Bildung,
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2.Berufsbildungslehrgang von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf Berufsbildungsmaßnahmen und zur Eingliederung in das Berufsleben,
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3.Vorkurs von einem Studienhalbjahr zur Vorbereitung auf einen Lehrgang nach Nummer 6 sowie auf Berufsbildungsmaßnahmen,
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4.Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zur Erlangung des Realschulabschlusses,
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5.Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachschulreife,
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6.Lehrgang von zwei Studienhalbjahren in bestimmten Fachrichtungen zur Erlangung der Fachhochschulreife,
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7.Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung,
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8.Lehrgang zur Erlangung des Hauptschulabschlusses,
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9.Lehrgang zur Vorbereitung auf Einstellungsprüfungen,
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10.Studienkurse zur Vorbereitung auf Studiengänge oder vergleichbare Ausbildungen.
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Die Lehrgänge nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 10 sind
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1.schulische Maßnahmen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes,
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2.Maßnahmen der schulischen Bildung im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes.
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Bei diesen Maßnahmen wird der Ausbildungsort vorgegeben.
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(2) Die Lehrgänge werden nur bei einer ausreichenden Anzahl von Teilnehmenden eingerichtet. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten. Ein Anspruch auf Einrichtung bestimmter Lehrgänge besteht nicht.
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(3) Die Zulassung zu den Lehrgängen setzt folgende schulische Vorbildung voraus:
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1.für den Vorkurs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3: mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand,
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2.für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4: Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,
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3.für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5: Hauptschulabschluss oder gleichwertiger Bildungsabschluss sowie Grundkenntnisse im Fach Englisch,
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4.für den Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6: mittlerer Schulabschluss oder gleichwertiger Bildungsstand.
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Für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 gelten die von der zuständigen Stelle festgelegten Zugangsvoraussetzungen. Die erforderliche Vorbildung ist durch Vorlage der Zeugnisse oder entsprechender Urkunden nachzuweisen.
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(4) Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 setzen eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung oder eine mehrjährige einschlägige Berufstätigkeit voraus. Die endgültige Zulassung kann von einer erfolgreichen Probezeit oder Eignungsfeststellung abhängig gemacht werden.
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(5) Studienkurse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 dauern
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1.für Förderungsberechtigte, die die Fachhochschulreife nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 im Rahmen der Förderung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes erworben haben und im folgenden Schulhalbjahr einen Studienkurs besuchen wollen, in der Regel drei Monate,
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2.für andere Förderungsberechtigte mit einer Hochschulzugangsberechtigung höchstens zwölf Monate.
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