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# § 6 Ausschließungsgründe
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(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn
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1.der Notar selbst,
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2.sein Ehegatte,
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2a.sein Lebenspartner,
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3.eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder
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4.ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt,
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an der Beurkundung beteiligt ist.
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(2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.
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