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# § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
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Der Ausbildungsberuf Bestattungsfachkraft wird
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1.nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes und
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2.nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 50, Bestattungsgewerbe, der Anlage B Abschnitt 2 der Handwerksordnung
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staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er ein Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.
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