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# § 4 Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
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(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar
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1.bis einschließlich Zeile ZE1300
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a)für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
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b)für folgende Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts:
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aa)Unfallversicherung,
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bb)Haftpflichtversicherung,
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cc)Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,
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dd)Kraftfahrtversicherung,
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ee)Feuerversicherung,
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ff)Verbundene Hausratversicherung,
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gg)Verbundene Wohngebäudeversicherung,
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hh)Transportversicherung,
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ii)Luftfahrtversicherung,
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jj)Kredit- und Kautionsversicherung,
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kk)Rechtsschutzversicherung,
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ll)Beistandsleistungsversicherung,
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mm)Sonstige Sachversicherung,
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c)für folgende Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts:
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aa)Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,
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bb)Sonstige Kraftfahrtversicherungen,
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cc)Cyberversicherungen Stand alone,
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d)für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,
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e)für jeden der unter Buchstabe b genannten Versicherungszweige sowie die Versicherungszweige Lebensversicherung und Krankenversicherung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts,
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f)für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft in der in Buchstabe c Doppelbuchstabe cc genannten Versicherungsart;
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2.bis einschließlich Zeile ZE1300 für das selbst abgeschlossene und für das in Rückdeckung übernommene Geschäft im Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung“;
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3.bis einschließlich Zeile ZE0690
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a)für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
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b)für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
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c)jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,
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d)für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft inländischer Vorversicherer,
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e)für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft ausländischer Vorversicherer,
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f)für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr.
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Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.
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(2) Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und e können für einen Versicherungszweig entfallen, wenn
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1.die gebuchten Bruttobeiträge des Versicherungszweigs nicht mehr als 125 000 Euro betragen und
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2.es sich nicht um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungszweige des Versicherungsunternehmens handelt.
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Werden für einen Versicherungszweig keine gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen aufgestellt, ist er in den gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mitzuerfassen. Satz 1 gilt entsprechend für die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 3 Buchstabe c und f.
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(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 26 und 29 aufgeführt sind.
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