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# § 9 Prüfungsbereich „Lagerstätte“
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(1) Im Prüfungsbereich „Lagerstätte“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.geologische und gebirgsmechanische Gegebenheiten zu beschreiben,
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2.Verfahren zur Lagerstättenerschließung zu unterscheiden,
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3.Betriebsmittel zur Hohlraumerstellung auszuwählen und deren Auswahl zu begründen,
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4.Unterlagen für die Infrastruktur auszuwerten und
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5.Massen-, Druck-, Flächen- und Volumenberechnungen durchzuführen.
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(2) Der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten.
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