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# § 18 Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht“
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(1) Im Prüfungsbereich „Bohrtechnik und Bergrecht“ soll der Prüfling darstellen, dass er in der Lage ist,
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1.bohrtechnische und bergbaulogistische Prozesse unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen zu analysieren und zu bewerten,
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2.Prozesse zu dokumentieren,
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3.Störungen im Bohrprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten,
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4.bohrtechnische und bergbaulogistische Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen,
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5.technische und organisatorische Schnittstellen festzulegen,
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6.technische Unterlagen anzuwenden,
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7.Arbeitsergebnisse zu kontrollieren und zu bewerten,
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8.Transport- und Fördermittel auszuwählen,
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9.bei bohrtechnischen und bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen zu analysieren und zu dokumentieren,
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10.Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz zu ergreifen und
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11.Gesetze und Verordnungen des Bergrechtes anzuwenden.
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(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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