16 lines
1.3 KiB
Markdown
16 lines
1.3 KiB
Markdown
# § 12 Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse“
|
|
|
|
(1) Im Prüfungsbereich „Bergbautechnische Prozesse“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
|
|
1.bergbautechnische Prozesse zu analysieren, zu bewerten und unter Berücksichtigung geologischer, technischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und ökologischer Bedingungen durchzuführen,
|
|
2.bergbautechnische Prozesse zu dokumentieren,
|
|
3.Störungen im Bergbauprozess zu analysieren und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einzuleiten.
|
|
|
|
(2) Der Prüfling soll
|
|
1.einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich des geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,
|
|
oder
|
|
2.eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen.
|
|
|
|
(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich Dokumentation beträgt 18 bis 24 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.
|
|
|
|
(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt insgesamt vier Stunden, einschließlich eines situativen Fachgesprächs von höchstens zehn Minuten.
|