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# § 3 Erhebungsbereich
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(1) Beherbergungsbetriebe im Sinne des § 1 sind Betriebe und Betriebsteile, die nach Einrichtung und Zweckbestimmung dazu dienen, mindestens zehn Gäste gleichzeitig vorübergehend zu beherbergen. Bei Campingplätzen müssen mindestens zehn Stellplätze vorhanden sein.
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(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf
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1.folgende Gruppen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:
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a)55.1 Hotels, Gasthöfe und Pensionen,
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b)55.2 Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten,
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c)55.3 Campingplätze;
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2.Schulungsheime;
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3.Vorsorge- und Rehabilitationskliniken.
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