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# § 11 Prüfungsbereich Behälterbau
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(1) Im Prüfungsbereich Behälterbau soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.technische Unterlagen auszuwerten und anzuwenden, Abwicklungen zu konstruieren sowie Arbeitsabläufe unter Einhaltung zeitlicher und technologischer Vorgaben zu planen,
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2.Bauteile manuell und maschinell unter Berücksichtigung von auftragsspezifischen Anforderungen herzustellen,
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3.Behälter aus Bauteilen maßhaltig herzustellen, zu richten und nachzubehandeln,
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4.Schweißverbindungen herzustellen und nachzubehandeln und
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5.Arbeits- und Prüfergebnisse zu bewerten, zu dokumentieren und zu erläutern sowie Qualität sicherzustellen.
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(2) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Herstellung wird mit ihm auf der Grundlage der Dokumentation und des hergestellten Prüfungsstücks ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. Davon entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 15 Minuten.
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