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lawgit/laws_md/begdv_4/§1.md

842 B

§ 1

(1) Kosten, die den Versicherungseinrichtungen für ihre Mitwirkung nach § 182 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes entstehen, sind ihnen nach folgenden Pauschsätzen zu erstatten: 1.bei Auskünften auf Grund einfacher Ermittlungen 3 Deutsche Mark je Versicherungsschein;

2.bei Auskünften auf Grund umfangreicher Ermittlungen oder mit versicherungstechnischen Berechnungen 6 Deutsche Mark je Versicherungsschein;

3.bei Auskünften mit versicherungstechnischen Berechnungen in besonders schwierigen Fällen mit nachweislich erhöhtem Kostenaufwand 9 Deutsche Mark je Versicherungsschein.

(2) Bei Auskünften über die für den Berechtigten günstigere Entschädigung gemäß § 128 Abs. 3 und § 129 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes erhöhen sich die Pauschsätze nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 jeweils um 3 Deutsche Mark.