# § 1 (1) Kosten, die den Versicherungseinrichtungen für ihre Mitwirkung nach § 182 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes entstehen, sind ihnen nach folgenden Pauschsätzen zu erstatten: 1.bei Auskünften auf Grund einfacher Ermittlungen 3 Deutsche Mark je Versicherungsschein; 2.bei Auskünften auf Grund umfangreicher Ermittlungen oder mit versicherungstechnischen Berechnungen 6 Deutsche Mark je Versicherungsschein; 3.bei Auskünften mit versicherungstechnischen Berechnungen in besonders schwierigen Fällen mit nachweislich erhöhtem Kostenaufwand 9 Deutsche Mark je Versicherungsschein. (2) Bei Auskünften über die für den Berechtigten günstigere Entschädigung gemäß § 128 Abs. 3 und § 129 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes erhöhen sich die Pauschsätze nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 jeweils um 3 Deutsche Mark.