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# § 17 Zahlung der Rente
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(1) Die Rente wird in monatlich vorauszahlbaren Beträgen vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. November 1953 an.
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(2) Der Mindestbetrag der Rente nach § 32 Abs. 2 BEG wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Verfolgte das 65. Lebensjahr vollendet; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.
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(3) Die errechneten und die auszuzahlenden Beträge der Rente sind jeweils auf volle Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 auf volle Euro aufzurunden.
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