4 lines
292 B
Markdown
4 lines
292 B
Markdown
# § 15 Verteilung von anzurechnenden Leistungen
|
|
|
|
Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Hinterbliebenen mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.
|