Files

12 lines
1.7 KiB
Markdown
Raw Permalink Blame History

This file contains invisible Unicode characters
This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.
# § 9 Weitere Befugnisse zur Aufgabenerfüllung
(1) Zuständig für
1.die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten nach § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes,
2.das ganze oder teilweise Absehen aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung, sofern ein Gesamtbetrag von 15 000 Euro nicht überschritten wird, nach § 52 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und
3.den Entzug und die Wiederzuerkennung von Versorgungsbezügen nach § 62 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes
ist ab dem Ende des Dienstverhältnisses, des öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder des Vertragsverhältnisses für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 und 2 die Generalzolldirektion; dies gilt in Fällen der Nummer 1 ab dem Zeitpunkt, zu dem die Generalzolldirektion für die weitere Festsetzung nach § 3 zuständig ist.
(2) Bei Rückforderungen, die einen Gesamtbetrag von 15 000 Euro übersteigen, ist die Erteilung der Zustimmung nach § 52 Absatz 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes auf das Bundesministerium der Finanzen übertragen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nach § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 6, § 52 Absatz 2 Satz 3 sowie § 62 Absatz 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 63 Absatz 5 sowie § 81 Absatz 4 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes entsprechend für Altersgeldberechtigte. Abweichend davon ist nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 nach § 66 Absatz 2 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes für altersgeldberechtigte Soldatinnen und Soldaten das Bundesministerium der Verteidigung zuständig.