22 lines
2.1 KiB
Markdown
22 lines
2.1 KiB
Markdown
# § 70 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
|
|
|
|
(1) Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:
|
|
1.den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,
|
|
2.die Zwecke der Verarbeitung,
|
|
3.die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen,
|
|
4.eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,
|
|
5.gegebenenfalls die Verwendung von Profiling,
|
|
6.gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation,
|
|
7.Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
|
|
8.die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten und
|
|
9.eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64.
|
|
|
|
(2) Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag eines Verantwortlichen durchführt, das Folgendes zu enthalten hat:
|
|
1.den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls der oder des Datenschutzbeauftragten,
|
|
2.gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation unter Angabe des Staates oder der Organisation und
|
|
3.eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 64.
|
|
|
|
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen.
|
|
|
|
(4) Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haben auf Anforderung ihre Verzeichnisse der oder dem Bundesbeauftragten zur Verfügung zu stellen.
|