4 lines
255 B
Markdown
4 lines
255 B
Markdown
# § 86 Verwaltungsvorschriften
|
|
|
|
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern und für Heimat; die Verwaltungsvorschriften sind im Gemeinsamen Ministerialblatt zu veröffentlichen.
|