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# § 56 Festsetzungsstellen
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(1) Festsetzungsstellen sind
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1.die obersten Dienstbehörden für die Anträge ihrer Bediensteten und der Leiterinnen und Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden,
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2.die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden für die Anträge der Bediensteten ihres Geschäftsbereichs und
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3.die Versorgungsstellen für die Anträge der Versorgungsempfängerinnen und der Versorgungsempfänger.
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(2) Die obersten Dienstbehörden können die Zuständigkeit für ihren Geschäftsbereich abweichend regeln. Die Regelung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
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(3) Die Festsetzungsstellen haben die Abschläge für Arzneimittel nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel geltend zu machen.
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