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# § 60 Anwärterbezüge nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung
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Nach Ablegung der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung wird die Besoldung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, wenn das Beamtenverhältnis des Anwärters kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung endet
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1.mit dem endgültigen Nichtbestehen der Zwischenprüfung,
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2.mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.
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Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Bezüge aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Absatz 1) oder bei einer Ersatzschule erworben, so wird die Besoldung nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen.
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