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lawgit/laws_md/bbesg/§1.md

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712 B
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# § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
1.Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
1.Grundgehalt,
2.Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.Familienzuschlag,
4.Zulagen,
5.Vergütungen,
6.Auslandsbesoldung.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
1.Anwärterbezüge,
2.vermögenswirksame Leistungen.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.