6 lines
354 B
Markdown
6 lines
354 B
Markdown
# § 16 Beschluss über die Veränderungssperre
|
|
|
|
(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.
|
|
|
|
(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
|