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# § 9 Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung
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Fliegender Bauten
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(1) Dem Antrag auf Erteilung der Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten nach § 75 BauO brauchen nur die in § 1 Abs. 1 Ziffern 2., 3. und 4. genannten Bauvorlagen beigefügt zu werden. Die Baubeschreibung muß ausreichende Angaben über die Konstruktion, den Aufbau und den Betrieb Fliegender Bauten enthalten.
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(2) Die Bauvorlagen sind in zweifacher Ausfertigung bei der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen höheren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
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(3) § 1 Abs. 4 bis 6 gilt sinngemäß; die Bauzeichnungen müssen aus Papier auf Gewebe bestehen.
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