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# § 29 Mitteilungspflichten von Abfallbewirtschaftern, die Altbatterien behandeln, und Recyclingbetreibern
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(1) Jeder Abfallbewirtschafter, der Altbatterien behandelt, hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über
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1.die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zwecks Behandlung angenommen wurde,
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2.die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zur Wiederverwendung vorbereitet wurde,
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3.die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zur Umnutzung vorbereitet wurde, sowie
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4.die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr einem Recyclingverfahren zugeführt wurde.
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(2) Jeder Recyclingbetreiber hat dem Umweltbundesamt jährlich bis zum Ablauf des 30. Juni eine Dokumentation vorzulegen, die Auskunft gibt über
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1.die Masse an Altbatterien, die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr zum Recycling angenommen wurde,
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2.die erreichten Recyclingeffizienzen nach Artikel 71 in Verbindung mit Anhang XII Teil B der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und
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3.die erreichten Quoten für die stoffliche Verwertung nach Artikel 71 in Verbindung mit Anhang XII Teil C der Verordnung (EU) 2023/1542 in der Fassung vom 13. Juni 2024.
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Werden Recyclingverfahren in mehreren Anlagen durchgeführt, so ist der erste Recyclingbetreiber zur Dokumentation nach Satz 1 verpflichtet. Die Betreiber der weiteren Recyclinganlagen stellen zu diesem Zweck dem ersten Recyclingbetreiber die entsprechenden Daten zur Verfügung.
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(3) Im Fall der Beleihung nach § 37 übermittelt das Umweltbundesamt der Beliehenen nach Erhalt die Dokumentationen der Abfallbewirtschafter, die Altbatterien behandeln, und der Recyclingbetreiber.
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