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# § 3 Prüfungsabsolvent/Geförderter
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(1) Prüfungsabsolvent im Sinne dieser Verordnung ist jeder Auszubildende, der eine Abschlußprüfung im Sinne des § 2 abgeschlossen hat.
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(2) Geförderter im Sinne dieser Verordnung ist, wer nach dem 31. Dezember 1983 Darlehensleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hat.
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