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# § 12 Gegenseitigkeit
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(1) Wird festgestellt, daß ein Drittland Dienstleister und Selbstabfertiger, deren Unternehmen mehrheitlich im Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, von Rechts wegen oder tatsächlich
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1.nicht in einer dieser Verordnung vergleichbaren Weise oder
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2.ungünstiger als inländische Dienstleister und Selbstabfertiger oder
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3.ungünstiger als Dienstleister und Selbstabfertiger aus anderen Drittländern
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behandelt, ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu unterrichten.
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(2) Dieses kann, unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Europäischen Union, die Pflichten, die sich aus der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 gegenüber den Dienstleistern und Nutzern dieses Drittlandes ergeben, im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht ganz oder teilweise aussetzen.
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(3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Art und Ausmaß der Entscheidung.
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