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# § 4 Arbeitsprobe
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(1) Als Arbeitsprobe sind sechs der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach den Nummern 1, 2, 3 und 11, auszuführen:
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1.Herstellen eines Roggenmischbrotes unter Verwendung von Sauerteig sowie eines Weizenmischbrotes,
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2.Herstellen ortsüblicher Brötchensorten,
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3.Herstellen von Hefegebäck, insbesondere Plundergebäck, sowie von Blätterteiggebäck,
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4.Herstellen verschiedener Dauerbackwaren für Festlichkeiten,
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5.Herstellen einer Tee- oder einer Käsegebäckmischung,
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6.Herstellen von Flechtgebäck,
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7.Herstellen von Fettgebäck,
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8.Herstellen von Lebkuchen oder Spekulatius,
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9.Herstellen von Gebäck aus Massen,
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10.Herstellen von Vanille- oder Fruchteis,
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11.verkaufsgerechtes Präsentieren und Dekorieren sowie Verkaufen und Verpacken von Backwaren nach Beratung;
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dabei sind die zu verwendenden Sauerteige, Mischungen und Dekormittel selbst herzustellen.
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(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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