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# § 44
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(1) Der Schuldner kann in der Jahresbilanz den Anspruch auf Erstattung von Tilgungsleistungen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit in der Höhe ansetzen, in der er insgesamt nach § 32 Abs. 1 vom Bund Erstattung verlangen kann.
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(2) Der Steuerpflichtige, der den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 des Einkommensteuergesetzes ermittelt, hat den Anspruch auf Erstattung von Tilgungsleistungen in die Steuerbilanz mit dem nach Absatz 1 höchstzulässigen Wert einzustellen. Wird in der Steuerbilanz eine Verpflichtung zu Zinsleistungen ausgewiesen, so ist in gleicher Höhe ein Anspruch auf Erstattung einzustellen.
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(3) Soweit für Schuldverschreibungen oder Verpflichtungen aus Schuldurkunden gesetzlich oder vertraglich eine Deckung unterhalten werden muß, kann der Erstattungsanspruch als Deckung benutzt werden.
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