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# § 4 Meisterprüfungsprojekt
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(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
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(2) Als Planungsarbeit nach Absatz 1 erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept und eine Kalkulation. Dabei sind sowohl die individuelle Sehaufgabe als auch Wirtschaftlichkeitsaspekte zu berücksichtigen und Alternativen aufzuzeigen.
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(3) Es sind folgende Arbeiten durchzuführen:
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1.Fehlsichtigkeit durch eine Augenglasbestimmung unter Anwendung objektiver und subjektiver Methoden feststellen. Ergebnisse beurteilen und Korrektionsbedarf entsprechend der individuellen Sehaufgabe festlegen,
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2.Inspektion des Auges und Messungen für eine Kontaktlinsenanpassung durchführen sowie Parameter der Messlinsen bestimmen,
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3.Brille anfertigen, anpassen und Fertigungsgenauigkeit beurteilen oder Kontaktlinsenanpassung durchführen.
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(4) Die Arbeiten nach Absatz 3 sind zu dokumentieren.
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(5) Die Planungs-, Kalkulations- und Dokumentationsunterlagen werden mit 35 vom Hundert und die durchgeführten Arbeiten mit 65 vom Hundert gewichtet.
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