344 B
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§ 51 Widerspruchsgebühr
(1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen
[Tabelle]
(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 5 wird nicht erhoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begründung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.
(3) § 49 Abs. 3 gilt entsprechend.