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344 B

§ 51 Widerspruchsgebühr

(1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen

[Tabelle]

(2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 5 wird nicht erhoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begründung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht.

(3) § 49 Abs. 3 gilt entsprechend.