# § 51 Widerspruchsgebühr (1) An Gebühren sind zu erheben für den Widerspruch gegen [Tabelle] (2) Eine Gebühr nach Absatz 1 Nr. 5 wird nicht erhoben, wenn die Abschiebungsandrohung nur mit der Begründung angefochten wird, dass der Verwaltungsakt aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht. (3) § 49 Abs. 3 gilt entsprechend.