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# § 1 Förderungsmaßnahmen
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(1) Im Sinne des Artikels 15 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland können gefördert werden:
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1.Maßnahmen zur Entflechtung und Neuordnung der Betriebsstruktur land-, forst- und fischwirtschaftlicher Betriebe,
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2.Maßnahmen zur Neugründung von bäuerlichen Familienbetrieben,
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3.Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Marktstruktur in der Land-, Forst- und Fischwirtschaft,
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4.
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5.Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur des ländlichen Raumes,
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6.Maßnahmen zur Vermeidung sozialer Härten bei der Freisetzung von Beschäftigten,
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7.Anpassungs- und Überbrückungshilfen.
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(2) Der Minister für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft wird beauftragt, einvernehmlich mit dem Minister der Finanzen die durchzuführenden Maßnahmen, die Förderungsvoraussetzungen sowie Art und Höhe der Förderung durch Anordnung im einzelnen zu bestimmen.
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(3) Absatz 1 steht einer landesrechtlichen Ergänzung einer auf Grund des Absatzes 2 getroffenen Regelung nicht entgegen, sofern die sich daraus ergebenden Förderbeträge je Begünstigten proportional um nicht mehr als 53,846 vom Hundert ergänzt werden.
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