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# § 1 Voraussetzungen für die Bestellung als Beisitzer
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(1) Als Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer für die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle gemäß § 30 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen (Beisitzer) sind Personen zu bestellen, die das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
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(2) Vom Amt eines Beisitzers ist ausgeschlossen,
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1.wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist;
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2.wer wegen einer Tat angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann;
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3.wer durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist;
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4.wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
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(3) Beamte und Angestellte des Patentamts dürfen nicht als Beisitzer bestellt werden.
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(4) Niemand darf zugleich Beisitzer der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite sein.
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