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# § 24 Ablehnung und Niederlegung des ehrenamtlichen Richteramts
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(1) Das Amt des ehrenamtlichen Richters kann ablehnen oder niederlegen,
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1.wer die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht hat;
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2.wer aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;
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3.wer durch ehrenamtliche Tätigkeit für die Allgemeinheit so in Anspruch genommen ist, daß ihm die Übernahme des Amtes nicht zugemutet werden kann;
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4.wer in den zehn der Berufung vorhergehenden Jahren als ehrenamtlicher Richter bei einem Gericht für Arbeitssachen tätig gewesen ist;
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5.wer glaubhaft macht, daß ihm wichtige Gründe, insbesondere die Fürsorge für seine Familie, die Ausübung des Amtes in besonderem Maß erschweren.
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(2) Über die Berechtigung zur Ablehnung oder Niederlegung entscheidet die zuständige Stelle (§ 20). Die Entscheidung ist endgültig.
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