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# § 1 Anwendungsbereich
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(1) Diese Verordnung gilt für
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1.Lebensversicherungsunternehmen, soweit sie nicht unter die Nummern 2 bis 4 fallen,
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2.Pensionskassen, soweit sie nicht von Nummer 3 erfasst sind,
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3.regulierte Pensionskassen im Sinne des § 233 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Pensionskassen, die auf Grund des § 233 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes als reguliert gelten,
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4.Sterbekassen, die keine kleineren Vereine im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind,
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5.Unfallversicherungsunternehmen, die Versicherungen mit Rückgewähr der Prämien übernehmen, und
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6.Versicherungsunternehmen, die für Rentenleistungen der Allgemeinen Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der Kraftfahrt-Unfallversicherung sowie der Allgemeinen Unfallversicherung Deckungsrückstellungen zu bilden haben.
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(2) Ist ein Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 1, 5 oder 6 ein kleinerer Verein, sind die §§ 2 bis 4 nicht anzuwenden.
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(3) Für Unternehmen gemäß Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten nur die §§ 2, 3 und 7.
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