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# § 22 Anerkennung von Assistenzhunden im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
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(1) Die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt auf Antrag des Menschen mit Behinderungen bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde, wenn die folgenden Nachweise, Informationen und Unterlagen vorliegen:
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1.ein Nachweis über die konkret-individuelle Eignung des Assistenzhundes entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 2,
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2.ein Nachweis über die erfolgreich von dem Menschen mit Behinderungen gemeinsam mit dem Assistenzhund vor einer staatlichen oder sonstigen gesetzlich oder untergesetzlich anerkannten Stelle im Ausland abgelegte Prüfung,
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3.ein Nachweis über die Gleichwertigkeit des Ausbildungsinhalts für den Assistenzhund und die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft nach ausländischem Recht mit den Anforderungen zur Ausbildung dieser Verordnung und
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4.die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder.
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(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Anerkennung eines Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes mit der Maßgabe, dass ausschließlich die folgenden Nachweise, Informationen und Unterlagen zu erbringen sind:
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1.ein Nachweis über den Beginn einer Ausbildung zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor dem 1. Juli 2023,
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2.ein Nachweis der Anerkennung des Assistenzhundes als Hilfsmittel im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes und
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3.die für die Erstellung des Ausweises nach Anlage 9 erforderlichen Informationen und Lichtbilder.
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(3) Für Anträge nach Absatz 1 und Absatz 2 gilt § 21 Absatz 3 entsprechend. Für einen Antrag nach Absatz 2 gilt zudem § 21 Absatz 5 entsprechend.
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