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# § 27 Vereinfachte Anmeldungen
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(1) Meldepflichtige Importe oder Exporte können unter den in den §§ 28 bis 32 genannten Voraussetzungen vereinfacht angemeldet werden.
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(2) Hilfslieferungen öffentlicher oder privater Stellen sowie Warensendungen, die in Anlage 4 beschrieben werden, können unter den dafür vorgesehenen Sammelwarennummern des Kapitels 99 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik angemeldet werden. Sie unterliegen keiner Wertgrenze und bedürfen keiner Genehmigung des Statistischen Bundesamtes.
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(3) Vereinfachungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Waren, für die eine detaillierte Einreihung der einzelnen Waren in das Warenverzeichnis erforderlich ist aufgrund von Vorschriften
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1.des Zollrechts,
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2.des Außenwirtschaftsrechts,
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3.des Ursprungsrechts,
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4.der Rechtsvorschriften über ein- und ausfuhrrechtliche Verbote und Beschränkungen oder
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5.anderer Rechtsvorschriften.
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(4) Die vereinfachten Anmeldungen unter Verwendung von Sammelwarennummern nach den §§ 29 bis 31 sowie die Vereinfachungen auf Grundlage von Anhang 5, Abschnitt 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 richten sich nach Anlage 1.
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(5) Die Befugnisse der Zollbehörden nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
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