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# § 23 Meeresprodukte
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(1) „Meeresprodukte“ im Sinne dieser Verordnung sind Fischereiprodukte, mineralische Stoffe, Bergungsgut und alle anderen Waren, die sich im Meer befunden haben und von Schiffen noch nicht angelandet wurden.
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(2) Ein Schiff gilt als dem Land angehörig, in dem die Person ansässig ist, die an dem Schiff das wirtschaftliche Eigentum nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 innehat.
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(3) Bei Warenverkehren von Meeresprodukten werden erfasst:
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1.als Import die Anlandung von Meeresprodukten in Häfen im Erhebungsgebiet,
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2.als Export die Anlandung von Meeresprodukten in Häfen außerhalb des Erhebungsgebiets durch ein deutsches Schiff;
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3.als Ursprungsland das Land, in dem die Person ansässig ist, die das wirtschaftliche Eigentum an dem Schiff hat, das die Ware erstmals an Bord nimmt,
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4.als Bestimmungsland das Land, in dem die Meeresprodukte angelandet werden.
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(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übermittelt dem Statistischen Bundesamt alle Daten über Exporte von Fischereiprodukten nach Absatz 3, die von deutschen Schiffen in ausländischen Häfen angelandet werden.
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