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# § 9 Festgebühr
(1) Die Festgebühr ist wie folgt zu berechnen:
1.nach dem Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, auf der Grundlage
a)der allgemeinen pauschalen Stundensätze nach Anlage 1 oder
b)der besonderen pauschalen Stundensätze nach Anlage 2 oder
2.auf der Grundlage der Kosten, die durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelt worden sind.
(2) Die Berechnungsmethoden können miteinander kombiniert werden.