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# § 11 Rahmengebühr
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Die Unter- und die Obergrenze der Rahmengebühr ergeben sich
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1.durch Multiplikation des für die gebührenfähige Leistung ermittelten
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a)niedrigsten Stundensatzes mit dem niedrigsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, und
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b)höchsten Stundensatzes mit dem höchsten Zeitaufwand, der für die Erbringung der gebührenfähigen Leistung durchschnittlich erforderlich ist, oder
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2.aus den durch eine Kosten-und-Leistungs-Rechnung ermittelten niedrigsten und höchsten Kosten.
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Für die Ermittlung der Stundensätze nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 9 entsprechend.
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