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274 B

§ 6 Erstattung von Auslagen

Bei internationalen Adoptionsvermittlungsverfahren erhebt die staatliche Adoptionsvermittlungsstelle folgende Auslagen: 1.Aufwendungen für die Beschaffung von Urkunden, 2.Aufwendungen für Übersetzungen, 3.Vergütung von Sachverständigen.