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# § 3 Zuordnungsgrundsätze
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(1) Pflegesatzfähig sind
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1.die Kosten der Wiederbeschaffung von Gebrauchsgütern anteilig entsprechend ihrer Abschreibung,
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2.sonstige Investitionskosten und ihnen gleichstehende Kosten nach Maßgabe der §§ 17 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des § 8 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung,
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3.die Kosten der Anschaffung oder Herstellung von Verbrauchsgütern,
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4.die Kosten der Instandhaltung von Anlagegütern nach Maßgabe des § 4.
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(2) Nicht pflegesatzfähig sind
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1.die Kosten
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a)der Errichtung und Erstausstattung von Krankenhäusern mit Ausnahme der Kosten nach Absatz 1 Nr. 3,
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b)der Ergänzung von Anlagegütern, soweit diese über die übliche Anpassung der vorhandenen Anlagegüter an die medizinische und technische Entwicklung wesentlich hinausgeht,
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2.die Kosten der Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren (Verzeichnis II der Anlage) mit Ausnahme der Anlagegüter, die nach § 2 Nr. 3 Satz 2 als Verbrauchsgüter gelten,
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3.(weggefallen)
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Absatz 1 Nr. 2 bleibt unberührt.
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(3) Die durchschnittliche Nutzungsdauer eines Anlageguts ist auf der Grundlage der Nutzungsdauer bei einschichtigem Betrieb zu ermitteln.
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(4) Einem Wirtschaftsgut sind die Lieferungen und Leistungen zuzurechnen, die üblicherweise notwendig sind, um das Wirtschaftsgut anzuschaffen oder herzustellen und in Benutzung zu nehmen.
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