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# § 9 Antrag und beizufügende Unterlagen
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(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von gefährlichen Abfällen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist schriftlich bei der zuständigen Behörde zu stellen; dabei ist der Vordruck nach Anlage 3 zu verwenden.
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(2) Hat der Antragsteller seinen Hauptsitz nicht im Inland, ist diejenige Behörde des Landes zuständig, in dessen Bezirk das Sammeln, Befördern, Handeln oder Makeln von gefährlichen Abfällen erstmals vorgenommen wird.
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(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
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1.die Gewerbeanmeldung,
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2.ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister, sofern eine Eintragung erfolgt ist,
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3.eine firmenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem Gewerbezentralregister, sofern es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt,
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4.eine personenbezogene Auskunft, Belegart 9, aus dem Gewerbezentralregister für
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a)den Inhaber und
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b)die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind,
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5.ein Führungszeugnis, Belegart OG,
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a)des Inhabers und
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b)der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind,
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6.ein Nachweis über die Fachkunde
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a)des Inhabers, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und
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b)der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen, sofern solche vorhanden sind,
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7.der Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und einer auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung, sofern solche Versicherungen vorhanden sind, sowie
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8.der Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bei Sammlern und Beförderern von Abfällen, die gefährliche Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern.
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Die Pflicht zur Beifügung von Unterlagen nach Satz 1 entfällt, wenn die jeweiligen Unterlagen auf Veranlassung des Antragstellers von einem Dritten an die zuständige Behörde übersendet werden.
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(4) Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 6, 7 und 8 können als Kopie eingereicht werden. Bestehen Zweifel an der Echtheit der eingereichten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die Einreichung von Originalen verlangen.
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